08.03.2018 | VBSM

DSGVO aktuell in aller Munde

2018 03 08 DSGVO Kurzform Info 580x384
DSGVO – Die nicht-kommunalen VBSM-Mitgliedsschulen sind bestens gewappnet. © VBSM

Auswirkungen der DSGVO auf die Bayerischen Sing- und Musikschulen im VBSM

Ab dem 25. Mai 2018 gilt die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (kurz DSGVO) und löst die nationalen Datenschutzgesetze weitgehend ab. Die Vorgaben der DSGVO gelten europaweit für alle Unternehmen, Vereine und andere nichtstaatliche Organisationen. Betroffen sind hiervon auch alle Musikschulen, an denen mehr als 10 Personen einen Zugang zu personenbezogenen Daten haben.

Die Bestimmungen zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Vergleich zum Bundesdatenschutzgesetz bleiben weitgehend die gleichen, trotzdem wird auch für deutsche Unternehmen, Vereine und andere nichtstaatliche Organisationen ein nicht zu vernachlässigender Umsetzungsaufwand – vor allem durch die gesetzlich geforderten Dokumentationspflichten und durch Organisationsaufgaben – entstehen. So sind zukünftig alle Arbeitsgebiete, in denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, detailliert zu beschreiben und können durch die Datenschutzaufsichtsbehörden jederzeit kontrolliert werden.

Mit der Ernennung eines Datenschutzbeauftragten und dessen Inanspruchnahme durch die Musikschulen ist die erste Anforderung der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung an Musikschulen erfüllt. Da kommunale Musikschulen hier direkt von ihrer Kommune betreut werden, sind nur nicht-kommunale Musikschulen von der Problematik betroffen, einen eigenen Datenschutzbeauftragen zu bestellen.

In Einzelnen kommen auf die Musikschulen durch die DSGVO folgende Aufgaben zu:

  • Die Einwilligungen der Mitglieder für die Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten sowie die Datenschutzerklärungen für Internetseiten müssen überarbeitet werden, mit dem Ziel, die Transparenz diesbezüglich zu erhöhen.
  • Während die Auskunfts- und Korrekturrechte der Mitglieder praktisch unverändert bestehen bleiben, kommt dem Recht auf Löschung von personenbezogenen Daten eine erhöhte Bedeutung zu.
  • Auftragsdatenverarbeitungsverträge, die bei der Einschaltung von Dienstleistern erforderlich sind, müssen an die Anforderungen der DSGVO angepasst werden.
  • Alle in den Musikschulen genutzten IT-gestützten Arbeitsprozesse müssen samt den in der Musikschule ergriffenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen detailliert beschrieben werden.

Der VBSM hat daher nach einstimmigem Beschluss des Erweiterten Vorstandes seinen nicht-kommunalen Musikschulen angeboten, diese bei der Umsetzung der neuen Vorgaben durch einen Datenschutzbeauftragten zu unterstützen, der die Musikschulen durch den gesamten Prozess begleiten wird.